Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden:
👉 Bei der Anmeldung einer Umwandlung im Handelsregister darf die Schlussbilanz nachgereicht werden, sofern dies zeitnah innerhalb einer vom Registergericht gesetzten Frist geschieht.
Das klingt technisch – ist aber praxisrelevant für alle, die mit Liquidationen, Beteiligungsgesellschaften oder Umstrukturierungen zu tun haben.
🔍 Was bedeutet das konkret?
Der Anmeldung einer Umwandlungsmaßnahme muss gem. § 17 Abs. 2 UmwG eine Schlussbilanz beigefügt werden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG darf der Stichtag der Schlussbilanz höchstens acht Monate vor der Anmeldung zur Eintragung liegen.
Bislang legten viele Registergerichte die Formvorgaben sehr streng aus:
Fehlte die Schlussbilanz bei Anmeldung, drohte die Zurückweisung.
Der BGH schafft hier mehr Verfahrensflexibilität:
• Die Schlussbilanz muss nicht zwingend zeitgleich mit der Auflösungsanmeldung vorliegen.
• Eine nachträgliche Einreichung innerhalb angemessener Frist reicht aus.
• Entscheidend ist, dass die Unterlagen zeitnah (!) und vollständig nachgereicht werden.
Damit werden vor allem steuerliche und organisatorische Verzögerungen abgefedert – ein spürbarer Praxisgewinn für Berater, Gesellschaften und Registergerichte.
⚖️ Warum das wichtig ist
Diese Entscheidung vermeidet unnötige Formfehler und schafft mehr Rechtssicherheit in der Liquidationsphase.
Gleichzeitig bleibt die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung Voraussetzung – das Nachreichen ersetzt keine Sorgfaltspflicht.
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📢 Fazit:
Der BGH öffnet die Tür für mehr Pragmatismus in der handelsregisterlichen Praxis – ohne die rechtliche Disziplin aufzugeben.
Dennoch darf nicht vergessen werden, dass nur ein überschaubarer Zeitraum „hinzugewonnen“ wird, dessen genaue Dauer zudem grundsätzlich vom jeweiligen Registergericht vorgegeben wird und daher unsicher ist („zeitnah“).
Ziel sollte es daher weiterhin sein, die Schlussbilanz bereits mit der Anmeldung einzureichen!

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