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  • KI-generierte Bilder als Beweismittel im Zivil- und Strafprozess: Risiken, Rechtslage und Reformbedarf

    Künstliche Intelligenz ermöglicht inzwischen die Erstellung täuschend echter Bilder und Videos. Diese Entwicklung betrifft nicht nur Medien oder Kreativwirtschaft, sondern berührt den Kernbereich der Rechtspflege: die Beweisaufnahme in gerichtlichen Verfahren.

    Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), im Strafprozess der Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO). Beide setzen voraus, dass Beweismittel authentisch und unverfälscht sind. Mit dem Fortschritt generativer KI wird genau diese Grundlage zunehmend fragil.

    1. Authentizität wird zur Beweisfrage an sich

    Visuelle Beweismittel galten bislang als weitgehend zuverlässige Abbildung der Realität. Zwar fordert der Bundesgerichtshof grundsätzlich eine Prüfung von „Authentizität und Integrität“ digitaler Dateien. In der Praxis bestand jedoch selten Anlass, Bilder oder Videos systematisch forensisch zu untersuchen.

    2. Fehlende technische Standards in ZPO und StPO

    Weder die Zivilprozessordnung noch die Strafprozessordnung enthalten bislang verbindliche Vorgaben zur Prüfung KI-basierter Manipulationen. Prüfpflichten, Zertifikate oder forensische Mindeststandards existieren nicht.

    3. Strategische Beweisangriffe als Risiko

    Ohne klare Standards steigt das Risiko missbräuchlicher Verfahrensstrategien. Parteien können Bildmaterial als manipuliert bestreiten oder manipuliertes Material einreichen

    4. Reformvorschläge

    Reformvorschlag 1: Echtheitsvermutung mit Widerlegungslast

    Fundstelle:

    § 440 ZPO – Echtheitsvermutung bei Privaturkunden

    https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__440.html

    Reformvorschlag 2: Transparenzpflicht über KI-Einsatz

    Fundstelle:

    EU AI Act, Art. 52

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32024R1689

    Reformvorschlag 3: Einrichtung zertifizierter digital-forensischer Prüfdienste

    Fundstelle:

    §§ 402 ff. ZPO

    https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__402.html

    Reformvorschlag 4: Prozessuale Sanktionen bei manipulativen KI-Beweisen

    https://rewis.io/urteile/urteil/bgh/2014-03-18/3-str-19213
  • Grundsteuer: BFH verhandelt drei wegweisende Verfahren – Urteile am 10.12.2025 erwartet

    Am 12. November 2025 hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) drei grundlegende Revisionsverfahren zur neuen Grundsteuer (Bundesmodell) mündlich verhandelt. Die Entscheidungen, die am 10.12.2025 erwartet werden, könnten erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung von Immobilien und die künftige Ausgestaltung der Grundsteuer haben.

    ### Hintergrund: Streit um die Bewertungsregeln

    Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Bewertungsregelungen der §§ 218 ff. BewG in der Fassung von 2019 verfassungsgemäß sind. Immer mehr Eigentümer:innen und Verbände kritisieren die realitätsferne Bewertungspraxis:

    – **Pauschalisierte Bodenrichtwerte**, die lokale Marktverhältnisse nicht abbilden

    – **Tabellenmieten**, die teils weit über der erzielbaren ortsüblichen Vergleichsmiete liegen

    – **Hohe Hürden beim Nachweis niedrigerer Werte**, die praktisch nur über teure Vollgutachten möglich sind

    ### Die drei verhandelten BFH-Verfahren im Überblick:

    – **II R 25/24 (FG Köln)** – Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen ab 01.01.2022

    – **II R 31/24 (Sächsisches FG)** – Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Ertragswertverfahren

    – **II R 3/25 (FG Berlin-Brandenburg)** – ebenfalls Verfassungsmäßigkeit der Normen, insbesondere realitätsferne Mietannahmen

    ### Warum die Entscheidungen so wichtig sind:

    Die Verfahren beleuchten zentrale Schwachstellen des Bundesmodells. Sollte der BFH verfassungsrechtliche Bedenken teilen, könnte dies den Weg für landeseigene Grundsteuermodelle stärken und umfangreiche Neubewertungen erforderlich machen. Bestätigt der BFH dagegen das Modell, bleiben die bestehenden Bewertungsmechanismen bestehen – allerdings weiterhin mit Kritik an Transparenz und Gleichheitsfragen.

    ### Ausblick

    Die Verkündung am 10. Dezember 2025 wird mit Spannung erwartet. Sie könnte die Grundsteuerlandschaft in Deutschland langfristig prägen – für Eigentümer:innen, Vermieter:innen, Mieter:innen und Kommunen gleichermaßen.

    Ich halte Sie über die Entwicklungen und mögliche Auswirkungen auf Ihre Immobilienwerte auf dem Laufenden.

  • Grundsteuerreform 2025: Warum steigende Hebesätze Wohnen verteuern – und wieso Juristen verfassungsrechtliche Zweifel haben

    Die neuesten Auswertungen zeigen, dass die Grundsteuerreform in vielen Regionen nicht zur Entlastung geführt hat – im Gegenteil. Kommunale Hebesätze und unterschiedliche Landesmodelle sorgen für massive Belastungsunterschiede.

    Deutliche Kostenunterschiede zwischen den Bundesländern

    Ein Blick auf die Durchschnittswerte der Bundesländer (nach BILD, 100 Städte im Grundsteuervergleich, vom 13.11.2025) macht die Spreizung sichtbar:

    • Sachsen-Anhalt: 305 €
    • Brandenburg: 309 €
    • Sachsen: 338 €
    • Bayern: 404 €
    • Niedersachsen: 436 €
    • Baden-Württemberg: 787 €
    • Berlin: 850 €

    In einigen Städten Baden-Württembergs liegt die Belastung für vergleichbare Immobilien bereits bei deutlich über 1.300 € jährlich.

    Diese starken Abweichungen zeigen: Die Reform führt nicht zu mehr Gerechtigkeit, sondern zu einem bundesweiten Flickenteppich.

    Hebesatz als zentraler Preistreiber

    Die größte Rolle spielt der kommunale Hebesatz, den jede Stadt selbst festlegt.

    Viele Kommunen haben ihre Hebesätze im Zuge der Reform deutlich angehoben – was direkt zu steigenden jährlichen Grundsteuerbeträgen führt.

    Das erklärt, warum Immobilien mit ähnlicher Größe und Ausstattung in verschiedenen Städten völlig unterschiedlich besteuert werden.

    Juristische Einschätzung: Verfassungswidrigkeit nicht ausgeschlossen

    Aus Sicht des Verfassungs- und Steuerrechts ergeben sich mehrere gravierende Probleme.

    1. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG)

    Wenn vergleichbare Grundstücke je nach Wohnort hunderte Euro mehr oder weniger kosten, ist das steuerliche Belastungsgefüge nicht mehr sachlich gerechtfertigt. Die Reform verstärkt Ungleichheiten, statt sie zu reduzieren.

    2. Hohe Komplexität und mangelnde Transparenz

    Die Bundesländer haben unterschiedliche Modelle entwickelt – von einfach bis hochkomplex.

    Zudem nutzen die Kommunen unterschiedlich hohe Hebesätze.

    Für Bürger bedeutet das: Das System ist kaum nachvollziehbar und damit rechtlich bedenklich.

    3. Hebesatzautonomie ohne wirksame Kontrolle

    Kommunen können ihre Hebesätze nahezu frei anpassen.

    In Verbindung mit den neuen Bewertungsmodellen führt das zu einem ungeregelten Anstieg der Steuerlast.

    Aus juristischer Sicht ist fraglich, ob ein solches System den Anforderungen an Rechtsklarheit, Vorhersehbarkeit und Lastengleichheit gerecht werden kann.

    Fazit

    Die Grundsteuerreform führt derzeit zu erheblichen, teils extremen Belastungsunterschieden zwischen Eigentümern – abhängig vom Wohnort, vom Landesmodell und vom kommunalen Hebesatz.

    Aus juristischer Sicht sprechen viele Argumente dafür, dass zentrale Elemente der Reform verfassungswidrig sein könnten.

    Deutschland benötigt dringend ein einheitliches, transparentes und gerechtes Grundsteuermodell, das den Gleichheitsgrundsatz und die Planbarkeit steuerlicher Belastungen sicherstellt.

  • VSOP, Vesting & Bad Leaver nach dem BAG 2025 – Was Startups jetzt neu denken müssen

    Virtuelle Beteiligungsprogramme (VSOPs) gehören seit Jahren zum Standardinstrument moderner Startups. Sie helfen, Talente zu gewinnen, zu binden und am Unternehmenswert zu beteiligen, ohne sofort Kapital auszuschütten. Mit seinem Urteil vom 19. März 2025 (Az. 10 AZR 67/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch grundlegende Weichen neu gestellt – insbesondere für Vesting-Mechanismen und Bad-Leaver-Regelungen.

    Für viele Startup-Verantwortliche bedeutet das: alte Praxis überdenken, Vertragswerke neu gestalten und bestehende VSOP-Programme zeitnah überprüfen.

    1. Kern des Urteils: Gevestete VSOP-Anteile als Arbeitsvergütung

    Das BAG stellt klar: Gevestete VSOP-Anteile sind keine reine Loyalitätsprämie, sondern Gegenleistung für Arbeit.

    Damit unterfallen sie als Vergütungsbestandteil vollumfänglich der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB).

    Beispiel

    Ein Startup gewährt einer Entwickler*in 1.000 VSOP-Anteile mit vierjährigem Vesting. Nach zwei Jahren sind 500 Anteile gevestet. Kündigt die Mitarbeiterin, wollte das Unternehmen bisher alle Anteile einziehen.

    → Nach der Rechtsprechung: Die 500 bereits erarbeiteten Anteile sind Vergütung – ein Einzug wäre unzulässig.

    Warum ist diese Einordnung so wichtig?

    • Vergütungsbestandteile dürfen nicht beliebig entzogen werden.
    • Der Arbeitgeber trägt eine besondere Schutzpflicht.
    • Klauseln, die den vollständigen Verlust erarbeiteter Ansprüche vorsehen, sind regelmäßig unwirksam.

    2. Strenge AGB-Kontrolle für Vesting- und Leaver-Regelungen

    Da VSOP-Bedingungen fast immer als vorgegebene Klauseln ausgestaltet sind, prüft das BAG sie wie klassische AGB.

    a) Transparenzgebot

    Klauseln müssen klar, vorhersehbar und verständlich formuliert sein.

    Beispiel

    „Bad Leaver ist jede grob pflichtwidrige Handlung.“

    → Unklar: Was ist „grob“? Welche Pflichtverletzung konkret?

    → Folge: Die Klausel ist intransparent und kann unwirksam sein.

    b) Inhaltskontrolle

    Klauseln dürfen Mitarbeitende nicht unangemessen benachteiligen.

    Betroffen sind vor allem:

    • Entzug gevesteter Anteile,
    • gestaffelte/accelerated forfeiture-Konzepte,
    • Verlust von Rechten bei Eigenkündigung.

    Beispiel

    Ein Vertrag sieht vor, dass bei Eigenkündigung 50 % der bereits gevesteten Anteile verfallen.

    → Das BAG stellt klar: Teilweiser Entzug von Vergütung = unangemessene Benachteiligung → unwirksam.

    3. Konsequenz: Verfall gevesteter Anteile in der Regel unwirksam

    Gevestete Anteile sind „verdientes Vermögen“.

    Ein nachträglicher Entzug ist nur in extrem seltenen Ausnahmefällen denkbar (z. B. bei schwersten Pflichtverletzungen und nur sehr eng definierten Situationen).

    Beispiel

    Ein CTO kündigt selbst, nachdem sein Team erfolgreich ein Produkt gelauncht hat, wodurch die Unternehmensbewertung steigt.

    → Auch wenn die Kündigung strategisch ungünstig ist:

    Die bis dahin gevesteten VSOP-Anteile dürfen nicht gestrichen werden.

    Selbst gestaffelte Verfallsmodelle (z. B. „25 % Verlust bei Eigenkündigung“) halten einer AGB-Kontrolle regelmäßig nicht stand.

    4. Was bleibt möglich? Good/Bad-Leaver – aber fair und sauber definiert

    Good-/Bad-Leaver-Konzepte sind weiterhin zulässig, müssen aber klar, verhältnismäßig und transparent sein.

    Beispiele zulässiger Bad-Leaver-Konstellationen

    • Verhaltensbedingte fristlose Kündigung wegen nachweisbarer schwerer Pflichtverletzung (z. B. Unterschlagung, Datenklau).
    • Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
    • Grober, nachweisbarer Compliance-Verstoß (z. B. Insiderhandel mit Kenntnis aus dem Unternehmen).

    Auch hier wichtig:

    ➡️ Nur nicht-gevestete Anteile dürfen verfallen.

    ➡️ Gevestete Anteile bleiben bestehen, ansonsten liegt ein unzulässiger Vergütungsentzug vor.

    Beispiel

    Ein Mitarbeiter begeht eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

    → Lösung: Die noch nicht gevesteten Anteile verfallen.

    → Die bereits gevesteten bleiben bestehen; allenfalls kann ein Rückkauf zum Fair Value möglich sein, wenn der Vertrag transparent und angemessen formuliert ist.

    5. Was Startups jetzt konkret tun müssen

    1. Bestehende VSOP-Programme prüfen

    Vor allem diese Punkte:

    • Definition von Good/Bad Leaver
    • vesting schedule
    • Rückkaufsrechte
    • Bewertungsmechanismen
    • Exit-Regelungen

    Beispiel

    Viele Pläne enthalten unbestimmte Formulierungen wie „der Wert wird vom Beirat nach billigem Ermessen festgelegt“.

    → Das ist problematisch, weil einseitige Bewertungsspielräume nach § 307 BGB regelmäßig unwirksam sind.

    2. Risikoanalyse durchführen

    Startups müssen prüfen:

    Wie viele Mitarbeitende haben bereits gevestete Anteile, die bisher im „Bad-Leaver-Fall“ entzogen worden wären?

    Beispiel

    Ein Startup steht kurz vor einer Series B. Der CFO kündigt. Nach altem Plan würde sein Anteil (z. B. 0,5 %) verfallen. Nach BAG-Rechtsprechung behält er die 0,5 %.

    → Beim Exit entsteht eine unerwartete Verwässerung.

    3. Neue Verträge AGB-fest gestalten

    Das bedeutet u. a.:

    • klare Bewertungsparameter (z. B. Anknüpfung an Unternehmensbewertung der letzten Finanzierungsrunde),
    • eindeutige Definition der Leaver-Kategorien,
    • keine forfeiture-Klauseln voor gevesteter Anteile,
    • verständliche Beispiele zur Einordnung.

    Beispiel

    Eine transparente Klausel könnte wie folgt aussehen:

    „Bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund verfallen alle nicht-gevesteten Anteile; gevestete Anteile bleiben bestehen und werden zum Fair Market Value ausgezahlt, berechnet basierend auf der letzten Finanzierungsrunde.“

    6. Unzulässige Klauseln: Die wichtigsten Red Flags

    Folgende Klauseln dürften nach dem Urteil nicht mehr haltbar sein:

    • ❌ „Alle Anteile verfallen bei Kündigung durch den Mitarbeitenden.“
    • ❌ „Bad Leaver ist jede Form der Eigenkündigung.“
    • ❌ „Gevestete Anteile können bei Kündigung eingezogen werden.“
    • ❌ „Der Auszahlungswert wird einseitig vom Board festgelegt.“
    • ❌ „Der Wert bemisst sich ausschließlich nach einer internen Berechnung, die nicht erläutert wird.“

    Beispiel

    Der Vertrag sieht vor, dass die Geschäftsführung den Exit-Wert „nach eigenem Ermessen“ bestimmt.

    → Diese Klausel ist intransparent und benachteiligt die Mitarbeitenden unangemessen → unwirksam.

    Fazit: VSOPs bleiben ein starkes Tool – aber nur mit sauberer Architektur

    Startups sollten das Urteil als Chance verstehen: Die Programme werden rechtssicherer, fairer und für Talente attraktiver.

    Aber: Die meisten bestehenden Pläne dürften mit der BAG-Rechtsprechung nicht mehr kompatibel sein.

    Wer jetzt sauber nachbessert, minimiert Risiken – und schafft gleichzeitig ein professionelles, wettbewerbsfähiges Incentive-Modell.

  • Agrardiesel kommt zurück: Entlastung für Land- und Forstwirte ab 2026

    Gute Nachrichten für die Landwirtschaft:

    Die Bundesregierung hat beschlossen, die Subvention für Agrardiesel ab 2026 wieder vollständig einzuführen.

    Land- und Forstwirte können sich dann 21,48 Cent pro Liter Diesel über das Hauptzollamt erstatten lassen – ein spürbarer Ausgleich für die finanziellen Belastungen der letzten Jahre.

    Als Rechtsanwältin sehe ich darin mehr als nur eine politische Reaktion auf die Bauernproteste:

    Die Wiedereinführung stärkt Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe – gerade in einer Branche, die von Energiepreisen besonders abhängig ist.

    👉 Wichtig für die Praxis:

    • Antragstellung erfolgt wie bisher über das Hauptzollamt

    • Gilt ab 2026 (keine Rückwirkung für 2024/2025)

    • Entlastung beträgt 21,48 Cent pro Liter

  • § 6b EStG neu: Mehr steuerfreie Reinvestition bei Anteilsverkauf

    Mit dem Standortfördergesetz soll die Grenze für die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG von bisher 500.000 € auf 2 Mio. € pro Steuerpflichtigem und Wirtschaftsjahr angehoben werden.

    ➡️ Die Erhöhung gilt ausschließlich für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

    Es handelt sich bei dem Höchstbetrag um den aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielten Gesamtgewinn vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.

    D.h. bei Reinvestition in Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter greift das Teileinkünfteverfahren (nur 60 % des Gewinns sind begünstigt). Es können maximal 1,2 Mio. € (60 % von 2 Mio. €) tatsächlich steuerfrei übertragen werden.

    Als Rechtsanwältin im Steuerrecht sehe ich darin ein starkes Signal für Unternehmensnachfolgen, Exit-Strukturen und Mittelstands-M&A:

    Verkaufserlöse können in neues Anlagevermögen reinvestiert werden, ohne dass sofort Steuern fällig werden.

    👉 Praxis-Check:

    • Exit oder Anteilsverkauf geplant? Schon jetzt die Reinvestitionsstrategie mitdenken.

    • Nur relevant für Kapitalgesellschaftsanteile – nicht für sonstiges Betriebsvermögen.

  • BGH erleichtert Umwandlungen – Nachreichen der Schlussbilanz ist zulässig

    Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden:

    👉 Bei der Anmeldung einer Umwandlung im Handelsregister darf die Schlussbilanz nachgereicht werden, sofern dies zeitnah innerhalb einer vom Registergericht gesetzten Frist geschieht.

    Das klingt technisch – ist aber praxisrelevant für alle, die mit Liquidationen, Beteiligungsgesellschaften oder Umstrukturierungen zu tun haben.

    🔍 Was bedeutet das konkret?

    Der Anmeldung einer Umwandlungsmaßnahme muss gem. § 17 Abs. 2 UmwG eine Schlussbilanz beigefügt werden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG darf der Stichtag der Schlussbilanz höchstens acht Monate vor der Anmeldung zur Eintragung liegen.

    Bislang legten viele Registergerichte die Formvorgaben sehr streng aus:

    Fehlte die Schlussbilanz bei Anmeldung, drohte die Zurückweisung.

    Der BGH schafft hier mehr Verfahrensflexibilität:

    • Die Schlussbilanz muss nicht zwingend zeitgleich mit der Auflösungsanmeldung vorliegen.

    • Eine nachträgliche Einreichung innerhalb angemessener Frist reicht aus.

    • Entscheidend ist, dass die Unterlagen zeitnah (!) und vollständig nachgereicht werden.

    Damit werden vor allem steuerliche und organisatorische Verzögerungen abgefedert – ein spürbarer Praxisgewinn für Berater, Gesellschaften und Registergerichte.

    ⚖️ Warum das wichtig ist

    Diese Entscheidung vermeidet unnötige Formfehler und schafft mehr Rechtssicherheit in der Liquidationsphase.

    Gleichzeitig bleibt die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung Voraussetzung – das Nachreichen ersetzt keine Sorgfaltspflicht.

    📢 Fazit:

    Der BGH öffnet die Tür für mehr Pragmatismus in der handelsregisterlichen Praxis – ohne die rechtliche Disziplin aufzugeben.

    Dennoch darf nicht vergessen werden, dass nur ein überschaubarer Zeitraum „hinzugewonnen“ wird, dessen genaue Dauer zudem grundsätzlich vom jeweiligen Registergericht vorgegeben wird und daher unsicher ist („zeitnah“).

    Ziel sollte es daher weiterhin sein, die Schlussbilanz bereits mit der Anmeldung einzureichen!